Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO
LPlG DVO§ 18 Zuwendungen für die Regionalen Planungsträger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/18#abs-1 (1) Die Regionalen Planungsträger erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/18#abs-2 (2) Die Geldleistungen werden als Pauschalbetrag ausgezahlt. Ihre Höhe wird im Landeshaushalt festgesetzt. Die empfangsberechtigten Stellen entscheiden über die Verteilung innerhalb ihres Gremiums; dabei ist sicherzustellen, dass die Fraktionen der Regionalräte einen Sockelbetrag erhalten. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/18#abs-3 (3) Die empfangsberechtigten Stellen dürfen diese Leistungen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.
Teil 2
Braunkohlenplanung
Kapitel 1
Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes