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# § 18 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Zuwendungen für die Regionalen Planungsträger

LandesplanungsgesetzDVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regionalen Planungsträger erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen werden als Pauschalbetrag ausgezahlt. Ihre Höhe wird im Landeshaushalt festgesetzt. Die empfangsberechtigten Stellen entscheiden über die Verteilung innerhalb ihres Gremiums; dabei ist sicherzustellen, dass die Fraktionen der Regionalräte einen Sockelbetrag erhalten. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.

(3) Die empfangsberechtigten Stellen dürfen diese Leistungen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.

Teil 2

Braunkohlenplanung

Kapitel 1

Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes

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Zitiervorschlag: § 18 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/18

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