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LPlG DVO

§ 15 Reisekostenvergütung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/15#abs-1 (1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Genehmigung erteilt das vorsitzende Mitglied des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/15#abs-2 (2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

§ 14 § 16