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§ 15 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Reisekostenvergütung

LandesplanungsgesetzDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Genehmigung erteilt das vorsitzende Mitglied des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.