(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Genehmigung erteilt das vorsitzende Mitglied des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.