Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO
LPlG DVO§ 10 Arten der Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung im Rahmen der im Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mittel
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.