Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung

LPflegeAV

§ 5 Amtsperiode

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/5#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Landespflegeausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/5#abs-2 (2) Das Amt des vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds endet mit dem Ablauf von zwei Jahren. Sie führen die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/5#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied oder eine Person, die die Stellvertretung wahrnimmt, vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird die Person, die an die Stelle der Ausscheidenden tritt, für den Rest der Amtsperiode bestellt oder berufen. Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/5#abs-4 (4) Erneute Bestellung, Berufung oder Wahl sind möglich.

§ 4 § 6