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# § 5 LPflegeAV (Brandenburg) — Amtsperiode

Landespflegeausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Landespflegeausschusses.

(2) Das Amt des vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds endet mit dem Ablauf von zwei Jahren. Sie führen die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiter.

(3) Scheidet ein Mitglied oder eine Person, die die Stellvertretung wahrnimmt, vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird die Person, die an die Stelle der Ausscheidenden tritt, für den Rest der Amtsperiode bestellt oder berufen. Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Erneute Bestellung, Berufung oder Wahl sind möglich.

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Zitiervorschlag: § 5 LPflegeAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/5

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