Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung
LPflegeAV§ 4 Vorsitz
Stand: 02.08.2026
Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von zwei Jahren.