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§ 4 LPflegeAV (Brandenburg) — Vorsitz

Landespflegeausschussverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von zwei Jahren.