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# § 11 LPflegeAV (Brandenburg) — Beratung und Entscheidung

Landespflegeausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landespflegeausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied die Mehrheit der Personen anwesend ist, die Beteiligte nach § 2 Abs. 1 vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, erfolgt für einen noch am Sitzungstag festzulegenden Termin eine neuerliche Ladung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen. Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Empfehlungen nach § 92 Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen des Einvernehmens der Personen, die die Beteiligten nach § 2 Abs. 1 vertreten.

(3) Im übrigen bedürfen Beschlüsse des Landespflegeausschusses der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Beratungsergebnis, insbesondere einvernehmliche Empfehlungen, ist schriftlich oder elektronisch abzufassen und allen nach § 2 Beteiligten zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 11 LPflegeAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/11

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