Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 74 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/74#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/74#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Beschluss der Einigungsstelle gegen geltendes Recht verstößt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/74#abs-3 (3) Die Aufhebung und deren Gründe sind allen Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 73 § 75