Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 70 Initiativrecht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/70#abs-1 (1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in den Fällen, die nach den §§ 63, 64, 65 Nummer 4, § 66 Absatz 1 und § 67 Nummer 1 und 2 seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/70#abs-2 (2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Absatz 5 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/70#abs-3 (3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Absatz 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/70#abs-4 (4) Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Die Dienststellenleitung hat innerhalb von vier Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/70#abs-5 (5) Stimmt die nach Absatz 4 für die Entscheidung zuständige Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat sie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/70#abs-6 (6) Lehnt die Dienststelle einen Vorschlag des Personalrates ab oder trifft sie innerhalb der Frist nach Absatz 4 keine Entscheidung, so finden für das weitere Verfahren die §§ 61 Absatz 5 bis 8 sowie §§ 73 und 74 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einleitung des Stufenverfahrens und die Anrufung der Einigungsstelle durch die zuständige Personalvertretung erfolgen kann.

§ 69 § 71