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# § 17 LPersVG (Brandenburg) — Vertretung der Gruppen

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.

(2) Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst, so muss sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden.

(3) Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze werden der anderen Gruppe zugeteilt.

(4) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem Höchstzahlenverfahren.

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Zitiervorschlag: § 17 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/17

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