Gesetze / Landpachtverkehrsgesetz
LPachtVG§ 6 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 LPachtVG →
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