Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 38 Anerkennung der Lehramtsbefähigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/38#abs-1 (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworbene Lehramtsbefähigung wird als Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes anerkannt, wenn
1. die Erste Lehramtsprüfung ohne Nachqualifikation anerkennbar ist oder die für die Anerkennung erforderliche Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde; im Einzelnen gelten die §§ 119 bis 121 LPO I und
2. die Zweite Staatsprüfung ohne Nachqualifikation anerkennbar ist oder die für die Anerkennung erforderliche Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde; im Einzelnen gelten die §§ 39 und 40.
Außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes
1. erworbene lehramtsspezifische Masterabschlüsse, die dort den Zugang zum entsprechenden Vorbereitungsdienst ermöglichen, entsprechen der Ersten Lehramtsprüfung,
2. den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen entsprechen einer Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/38#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Anerkennung der Lehramtsbefähigung und gegebenenfalls die Festlegungen hinsichtlich der geforderten Nachqualifikation werden der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.