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# § 38 LPO II (Bayern) — Anerkennung der Lehramtsbefähigung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworbene Lehramtsbefähigung wird als Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes anerkannt, wenn

1. die Erste Lehramtsprüfung ohne Nachqualifikation anerkennbar ist oder die für die Anerkennung erforderliche Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde; im Einzelnen gelten die §§ 119 bis 121 LPO I und

2. die Zweite Staatsprüfung ohne Nachqualifikation anerkennbar ist oder die für die Anerkennung erforderliche Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde; im Einzelnen gelten die §§ 39 und 40.

Außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes

1. erworbene lehramtsspezifische Masterabschlüsse, die dort den Zugang zum entsprechenden Vorbereitungsdienst ermöglichen, entsprechen der Ersten Lehramtsprüfung,

2. den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen entsprechen einer Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung der Lehramtsbefähigung und gegebenenfalls die Festlegungen hinsichtlich der geforderten Nachqualifikation werden der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 38 LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/38

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