Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 37 Antragstellung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/37#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworbenen Lehramtsbefähigung ist schriftlich oder elektronisch an das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/37#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Zeugnisse über die Erste Lehramtsprüfung oder eine nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als gleichwertig anerkannte Prüfung und die Zweite Staatsprüfung oder eine der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung entsprechende Staatsprüfung,
2. Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamts, nach welchen Prüfungsordnungen die in Nr. 1 genannten Prüfungen abgelegt worden sind, soweit diese Angaben den Zeugnissen nicht zu entnehmen sind,
3. Lebenslauf,
4. bei Namensänderung durch Eheschließung: Heiratsurkunde,
5. in Fächerverbindungen mit dem Fach Sport: Nachweise über die sportpraktischen Prüfungen (z.B. Leistungskarte).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/37#abs-3 (3) Die Unterlagen nach Abs. 2 sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/37#abs-4 (4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/37#abs-5 (5) Für die Anerkennung von Befähigungen für den Lehrerberuf, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurden, gelten Art. 7 Abs. 4 BayLBG und die hierzu erlassenen Vollzugsregelungen. Entsprechendes gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.