Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 98a Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Sehen)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/98a#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 10 Leistungspunkten aus der Allgemeinen Heil-, Sonder- und Inklusionspädagogik,

2. mindestens 25 Leistungspunkten aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,

3. mindestens 25 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen,

4. mindestens 15 Leistungspunkten aus der Psychologie im Förderschwerpunkt Sehen einschließlich Förderdiagnostik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/98a#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Allgemeine Heil-, Sonder- und Inklusionspädagogik,

2. Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,

3. Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen,

4. Psychologie im Förderschwerpunkt Sehen einschließlich Förderdiagnostik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/98a#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

2. eine Aufgabe aus der Psychologie im Förderschwerpunkt Sehen einschließlich Förderdiagnostik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

§ 98 § 99