Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 87 Berufspraktikum
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium erlässt Richtlinien und Ausbildungspläne für das einjährige, einschlägige berufliche Praktikum gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG.