Das Staatsministerium erlässt Richtlinien und Ausbildungspläne für das einjährige, einschlägige berufliche Praktikum gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG.
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Das Staatsministerium erlässt Richtlinien und Ausbildungspläne für das einjährige, einschlägige berufliche Praktikum gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG.