Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 27 Praktische Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/27#abs-1 (1) Praktische Prüfungen werden nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 32 bis 119) abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/27#abs-2 (2) Bei der Durchführung der praktischen Prüfung finden § 26 Abs. 3, 5, 7, 8, 9 und 11 entsprechende Anwendung, soweit im Zweiten Teil (§§ 32 bis 119) nichts anderes bestimmt ist. In Prüfungsteilen, die einen Stichentscheid nach § 26 Abs. 11 nicht zulassen, gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.

§ 26 § 28