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§ 27 LPO I (Bayern) — Praktische Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung I

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Praktische Prüfungen werden nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 32 bis 119) abgenommen.

(2) Bei der Durchführung der praktischen Prüfung finden § 26 Abs. 3, 5, 7, 8, 9 und 11 entsprechende Anwendung, soweit im Zweiten Teil (§§ 32 bis 119) nichts anderes bestimmt ist. In Prüfungsteilen, die einen Stichentscheid nach § 26 Abs. 11 nicht zulassen, gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.