Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 118 Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-1 (1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-2 (2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis einer praktischen Tätigkeit in einem vierwöchigen Praktikum an einer Einrichtung der autismusspezifischen Förderung,
2. Nachweis einer einwöchigen Hospitation bei Stellen der Autismusberatung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-3 (3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Förderdiagnostik und Förderplanung bei Autismus-Spektrum-Störungen,
2. Pädagogik und Didaktik bei Autismus-Spektrum-Störungen unter Berücksichtigung medizinischer und psychologischer Grundlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-4 (4) Prüfungsteile
1. Schriftliche Prüfung
Bearbeitung eines Beratungsfalls aus der schulischen Förderpraxis einschließlich Förderdiagnostik und Förderplanung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
2. Mündliche Prüfung
Pädagogik, Didaktik und Planung schulischer Förderung bei Autismus
(Dauer: 30 Minuten).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-5 (5) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftliche Leistung nach Abs. 4 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3).