Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 118 Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-1 (1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-2 (2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis einer praktischen Tätigkeit in einem vierwöchigen Praktikum an einer Einrichtung der autismusspezifischen Förderung,

2. Nachweis einer einwöchigen Hospitation bei Stellen der Autismusberatung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-3 (3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Förderdiagnostik und Förderplanung bei Autismus-Spektrum-Störungen,

2. Pädagogik und Didaktik bei Autismus-Spektrum-Störungen unter Berücksichtigung medizinischer und psychologischer Grundlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-4 (4) Prüfungsteile

1. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung eines Beratungsfalls aus der schulischen Förderpraxis einschließlich Förderdiagnostik und Förderplanung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

2. Mündliche Prüfung

Pädagogik, Didaktik und Planung schulischer Förderung bei Autismus

(Dauer: 30 Minuten).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/118#abs-5 (5) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftliche Leistung nach Abs. 4 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3).

§ 117 § 119