Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 116 Theater

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-1 (1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Theater gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-2 (2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. einem Theaterpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer,

2. einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich theatral-performative Praxis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-3 (3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Pädagogik theatral-performativer Praxis,

2. Theatertheorie,

3. Theatral-performative Fachpraxis,

4. Didaktik des Fachs Theater.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-4 (4) Prüfungsteile

1. Schriftliche Prüfung

a) Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Pädagogik theatral-performativer Praxis

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

b) eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Theatertheorie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.

2. Praktische Prüfung

Theatral-performative Fachpraxis

(Dauer: 60 Minuten);

ein Projekt aus dem Bereich theatral-performativer Fachpraxis ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten, die auch die Didaktik des Fachs Theater einschließen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-5 (5) Bewertung

Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören, von denen eine für den Bereich Theatertheorie oder für den Bereich Pädagogik theatral-performativer Praxis und eine für Didaktik des Fachs Theater bestellt sein muss, sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Summe aus den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 durch 4 geteilt.

§ 115 § 117