Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 116 Theater
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-1 (1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Theater gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-2 (2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem Theaterpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer,
2. einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich theatral-performative Praxis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-3 (3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Pädagogik theatral-performativer Praxis,
2. Theatertheorie,
3. Theatral-performative Fachpraxis,
4. Didaktik des Fachs Theater.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-4 (4) Prüfungsteile
1. Schriftliche Prüfung
a) Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Pädagogik theatral-performativer Praxis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
b) eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Theatertheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
2. Praktische Prüfung
Theatral-performative Fachpraxis
(Dauer: 60 Minuten);
ein Projekt aus dem Bereich theatral-performativer Fachpraxis ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten, die auch die Didaktik des Fachs Theater einschließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/116#abs-5 (5) Bewertung
Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören, von denen eine für den Bereich Theatertheorie oder für den Bereich Pädagogik theatral-performativer Praxis und eine für Didaktik des Fachs Theater bestellt sein muss, sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Summe aus den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 durch 4 geteilt.