Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 115 Medienpädagogik
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/115#abs-1 (1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Medienpädagogik gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/115#abs-2 (2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über informationstechnische Kenntnisse
a) Grundkenntnisse in informatischer Modellbildung und der Entwicklung von Computerprogrammen;
b) Überblick über Aufbau, Komponenten und Funktionen von Rechnern, Rechnernetzen und Betriebssystemen; Datenbanksysteme und Datensicherheit;
c) sichere Beherrschung von Software zur multifunktionalen Bearbeitung und Aufbereitung von Information und zur Kommunikation;
2. Erfolgreiche Teilnahme an
a) einer Lehrveranstaltung zur Medienerziehung,
b) einer Lehrveranstaltung zur Mediendidaktik.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/115#abs-3 (3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Medienerziehung,
2. Mediendidaktik,
3. Mediengestaltung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/115#abs-4 (4) Prüfungsteile
1. Schriftliche Prüfung
a) Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Medienerziehung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
b) eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Mediendidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
2. Praktische Prüfung
Mediengestaltung
(Dauer: 45 Minuten);
ein während der Ausbildung entwickeltes Projekt ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/115#abs-5 (5) Bewertung
Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören, von denen einer auch für den Bereich informationstechnische Kenntnisse und einer auch für den Bereich Mediendidaktik bestellt sein muss, sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. Falls das Projekt fachdidaktisch ausgerichtet ist, soll der Prüfungsausschuss um eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis erweitert werden, der für die Fachdidaktik dieses Fachs bestellt ist. Für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 dreifach gewertet (Teiler 11).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/115#abs-6 (6) Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 schlechter als „mangelhaft“ ist.