Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 108 Sprachheilpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Sprache)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/108#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprachheilpädagogik und Störungswissen,

2. mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,

3. mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich spezifische Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache;

dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/108#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Grundlegende Kapitel aus

1. Sprachheilpädagogik und Störungswissen (spezifische Störungen der Sprache und des Sprechens),

2. Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,

3. spezifische Didaktik und Methoden im Förderschwerpunkt Sprache.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/108#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus dem Bereich der Förderung und diagnosegeleiteten Intervention im Förderschwerpunkt Sprache oder aus dem Bereich der spezifischen Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/108#abs-4 (4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 107a § 109