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LPO I

§ 107a Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Sehen)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/107a#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,

2. mindestens 10 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/107a#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,

2. Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/107a#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/107a#abs-4 (4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 107 § 108