Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 107a Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Sehen)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/107a#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,
2. mindestens 10 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/107a#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,
2. Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/107a#abs-3 (3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/107a#abs-4 (4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.