Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesobergrenzenverordnung NRW
LOgrVO NRW§ 3 Inanspruchnahme der Obergrenzen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOgrVO%20NRW/3#abs-1 (1) Die in § 2 als Stellenobergrenzen festgelegten Anteils- und Höchstsätze dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung im Einzelnen keine niedrigere Zuordnung des Amtes verlangen. Wird eine Stellenobergrenze nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Obergrenzenregelung hinzugerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOgrVO%20NRW/3#abs-2 (2) Stellenbruchteile, die sich bei der Anteilsberechnung ergeben, können ab 0,5 aufgerundet werden.