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# § 3 LOgrVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Inanspruchnahme der Obergrenzen

Landesobergrenzenverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 als Stellenobergrenzen festgelegten Anteils- und Höchstsätze dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung im Einzelnen keine niedrigere Zuordnung des Amtes verlangen. Wird eine Stellenobergrenze nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Obergrenzenregelung hinzugerechnet werden.

(2) Stellenbruchteile, die sich bei der Anteilsberechnung ergeben, können ab 0,5 aufgerundet werden.

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Zitiervorschlag: § 3 LOgrVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LOgrVO%20NRW/3

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