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# § 9 LOG (Brandenburg) — Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe

Landesorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einrichtungen des Landes sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung. Ihre Tätigkeit ist vorrangig auf die Unterstützung der Behörden im Land ausgerichtet. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 6 für zuständig erklärt werden.

(2) Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe werden durch die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde durch Erlass errichtet, der im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben ist. Die einzelnen Einrichtungen und Landesbetriebe müssen im Haushaltsplan enthalten sein.

(4) Die Landesbetriebe sollen nach einheitlichen Grundsätzen errichtet und geführt werden.

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Zitiervorschlag: § 9 LOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/9

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