Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz

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§ 16 Beliehene

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/16?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts können Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/16?asof=2026-07-30#abs-2 (2) In dem Beleihungsakt sind die dem beliehenen Rechtsträger übertragenen Aufgaben, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Befugnisse, die mit der Beleihung verbundenen besonderen Pflichten und die staatliche Aufsicht zu bestimmen.

Abschnitt 5

Übergangsvorschrift

§ 15 § 17