Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 12 Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/12#abs-1 (1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/12#abs-2 (2) Die Dienstaufsicht führen
1. die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs unterstehenden Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden,
2. das Innenministerium über die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt,
3. die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren Landesbehörden.
Die obersten Landesbehörden führen zugleich die oberste Dienstaufsicht über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs unterstehenden unteren Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/12#abs-3 (3) Die Dienstaufsicht des Innenministeriums über die Bezirksregierungen berührt die Befugnisse der übrigen obersten Landesbehörden als oberste Dienstbehörden im Sinne des § 3 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 27.02.2002 – B 9 SB 6/01 RZitiert von 14
- BSG, 07.11.2001 – B 9 SB 1/01 RSchwerbehindertenrecht: Wirksame Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Münster gemäß § 71 Abs. 5 SGG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG NRW, 15.12.2021 – 6 A 739/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.1994 in Kraft
§ 12 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987), in Kraft getreten am 1. April 1994
GV. NRW. 1993 S. 987
GV. NRW. 1993 S. 987
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.