Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesnachprüfungsverordnung
LNpV§ 4 Vergabeprüfstellen
Stand: 02.08.2026
Die obersten Landesbehörden entscheiden über die Einrichtung von Vergabeprüfstellen für ihren Geschäftsbereich und für sonstige Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst.