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LNpV

§ 3 Besetzung der Vergabekammern

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNpV/3#abs-1 (1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzenden der Vergabekammern, die hauptamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und auf Vorschlag der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern, der Brandenburgischen Ingenieurkammer, der Brandenburgischen Architektenkammer und der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg die ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNpV/3#abs-2 (2) Im Übrigen gilt § 157 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Vergabekammern des Landes Brandenburg entsprechend.

§ 2 § 4