Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 11 Zweckbestimmung für Brachflächen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/11#abs-1 (1) Der Landschaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele die Zweckbestimmung für Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Bei der Festsetzung sind die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/11#abs-2 (2) Als Brachflächen gelten Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 LNatSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 65/22.NEZitiert von 1
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