Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz

LNatSchG NRW

§ 12 Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschütztenLandschaftsbestandteilen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

§ 11 § 13