§ 7 Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen
Stand: 19.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/7#abs-1 (1) Kapazitäten von LNG-Anlagen, die im Rahmen der erstmaligen langfristigen Vergabe nicht vergeben worden sind, muss der Betreiber der LNG-Anlage vergeben durch
1.
ein weiteres Verfahren zur langfristigen Vergabe von Kapazitäten oder
2.
ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/7#abs-2 (2) Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe noch freien Kapazitäten ist ein transparenter und diskriminierungsfreier Zuweisungsmechanismus durchzuführen.