nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 LNGV — Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen

LNG-Verordnung

Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kapazitäten von LNG-Anlagen, die im Rahmen der erstmaligen langfristigen Vergabe nicht vergeben worden sind, muss der Betreiber der LNG-Anlage vergeben durch

1.
ein weiteres Verfahren zur langfristigen Vergabe von Kapazitäten oder
2.
ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9.

(2) Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe noch freien Kapazitäten ist ein transparenter und diskriminierungsfreier Zuweisungsmechanismus durchzuführen.