§ 16 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
Stand: 19.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/16#abs-1 (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen müssen den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage entnommen und nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bei der Bestimmung der Kosten berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/16#abs-2 (2) Fremdkapitalzinsen müssen in ihrer tatsächlichen Höhe eingestellt werden, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.