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§ 16 LNGV — Aufwandsgleiche Kostenpositionen

LNG-Verordnung

Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen müssen den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage entnommen und nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bei der Bestimmung der Kosten berücksichtigt werden.

(2) Fremdkapitalzinsen müssen in ihrer tatsächlichen Höhe eingestellt werden, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.