§ 11 Verfahren der Sekundärvermarktung
Stand: 19.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/11#abs-1 (1) Ein Nutzer kann seine Kapazitäten ganz oder teilweise an andere Nutzer übertragen. Für die Dauer des Verfahrens zur Vergabe ungenutzter LNG-Anlagenkapazitäten nach Abschnitt 5 ist eine Sekundärvermarktung nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/11#abs-2 (2) Rechtzeitig vor der Sekundärvermarktung hat der übertragende Nutzer (Primärkapazitätsinhaber) dem Betreiber der LNG-Anlage das Volumen und den Zeitpunkt der Sekundärvermarktung anzuzeigen. Der Betreiber der LNG-Anlage hat alle anderen Nutzer zu informieren und unverzüglich nach der Anzeige das Volumen und den Zeitpunkt einer bevorstehenden Sekundärvermarktung zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/11#abs-3 (3) Die Übertragung von Kapazitäten bedarf der Zustimmung des Betreibers einer LNG-Anlage, der diese nur aus wichtigem Grund versagen darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/11#abs-4 (4) Mit der Übertragung von Kapazitäten tritt der neue Nutzer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Nutzers aus der mit dem Betreiber der LNG-Anlage geschlossenen Vereinbarung ein. Für andere Fälle, insbesondere einer nur vorübergehenden Übertragung von Kapazitäten, kann der Betreiber der LNG-Anlage eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/11#abs-5 (5) Das Recht der Nutzer, ihre kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen auf dem Sekundärmarkt zu übertragen, kann bis fünf Tage vor dem Datum der Entladung des verflüssigten Erdgases ausgeübt werden.