Gesetze / LNG-Verordnung LNGV § 10 Recht des Nutzers zum Handel auf dem Sekundärmarkt Stand: 19.11.2022 Bund Jeder Nutzer hat das Recht, seine kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf dem Sekundärmarkt zu handeln.