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§ 1 LNGG — Zweck

LNG-Beschleunigungsgesetz

Außer Kraft: § 1 ist seit 01.07.2025 nicht mehr im LNGG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 01.06.2022.

(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz.

(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in § 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt werden.