Gesetze / Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
LMRStV 2006§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMRStV%202006/3#abs-1 (1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMRStV%202006/3#abs-2 (2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMRStV%202006/3#abs-3 (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMRStV%202006/3#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMRStV%202006/3#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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13.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2588)
BGBl. 2018 I S. 2588
BGBl. 2018 I S. 2588
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