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# § 18 LMChemPV (Brandenburg) — Rücktritt, Nichtteilnahme

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn er durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit oder sonstige, von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung gehindert war. Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses muss ein amtsärztliches Gutachten vorgelegt werden.

(3) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus einem in Absatz 2 genannten Grund die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin fortgesetzt.

(4) Aufsichtsarbeiten, zu denen der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder die er ohne ausreichende Entschuldigung ungelöst zurückgibt, werden mit der Note "nicht ausreichend" bewertet.

(5) Erscheint der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen oder praktischen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 18 LMChemPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/18

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