Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

LMChemG

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemG/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt,

ohne dazu berechtigt zu sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemG/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemG/5#abs-3 (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1

Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für

Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

§ 4 § 6