Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
LMChemG§ 1 Erlaubnis
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemG/1#abs-1 (1) Das Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich
geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter
Lebensmittelchemiker" bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemG/1#abs-2 (2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik
Deutschland zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder
zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder
"Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf die erworbene
Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.