Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

LMChemG

§ 1 Erlaubnis

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemG/1#abs-1 (1) Das Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich

geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter

Lebensmittelchemiker" bedarf der Erlaubnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemG/1#abs-2 (2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik

Deutschland zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder

zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder

"Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf die erworbene

Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 2