(1) Das Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich
geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter
Lebensmittelchemiker" bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik
Deutschland zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder
zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder
"Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf die erworbene
Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.