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§ 1 LMChemG (Brandenburg) — Erlaubnis

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich

geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter

Lebensmittelchemiker" bedarf der Erlaubnis.

(2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik

Deutschland zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder

zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder

"Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf die erworbene

Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.