Gesetze / Lebensmittelbestrahlungsverordnung
LMBestrV§ 2 Lebensmittel aus Drittländern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze sowie Lebensmittel, die bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze enthalten, aus einem Drittland dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer von der Europäischen Union zugelassenen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten Bestrahlungsanlage durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss geben über