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# § 7 LMBVV — Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke

Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung unter Verwendung des Hinweises

- 1. „nur Laktose enthalten“ in anderen als den in Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällen oder

- 2. „laktosefrei“ in anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällen

in den Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unter Verwendung des Hinweises

- 1. „sehr kalorienarme Ernährung“ in anderen als den in Artikel 5 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällen oder

- 2. „kalorienarme Ernährung“ in anderen als den in Artikel 5 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällen

in den Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer

- 1. Werbung für ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 genanntes Lebensmittel zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 9 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht entspricht,

- 2. Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die einer der folgenden Anforderungen nicht entspricht:

  - a) den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,

  - b) den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 oder

  - c) den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127,

- 3. Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht,

- 4. Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 nicht entspricht, oder

- 5. Werbung für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 4 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 nicht entspricht.

(4) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer Material für Informations- oder Ausbildungszwecke zu verteilen, das einer Anforderung des Artikels 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht, oder Geräte oder Material für Informations- oder Ausbildungszwecke so zu gestalten oder zu verteilen, dass die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 Satz 2 der genannten Verordnung nicht eingehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 7 LMBVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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